Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Allgemeine Informationen
Diverse bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Allerdings müssen diese verfahrensfreien Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, usw.). Verfahrensfreie Baumaßnehmen sind z.B.:
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Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen
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bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 m2 Grundfläche auf einem Baugrundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist
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Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche.
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Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen
Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen können Sie dem Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO entnehmen. Es ist zu beachten, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes).