Bauanzeige
Allgemeine Informationen
Bestimmte Baumaßnahmen sind von der Verpflichtung einer Baugenehmigung gem. § 62 NBauO ausgeschlossen und können angezeigt werden. Hierunter fallen:
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Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 (Gebäude mit geringer Höhe), auch mit Räumen für freie Berufe, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten, sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen in den folgenden durch einen qualifizierten Bebauungsplan ausgewiesenen Gebieten
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Kleinsiedlungsgebiet (WS)
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Reines Wohngebiet (WR)
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Allgemeines Wohngebiet (WA)
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Besonderes Wohngebiet (WB)
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In Gewerbe- und Industriegebieten
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sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
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baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
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Bei den genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das Anzeigeverfahren gem. § 62 NBauO oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt. Der Bauherr muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben.
Die Gemeinde muss dem Bauherren bestätigt haben, dass die Erschließung gesichert ist und dass sie eine vorläufige Untersagung nicht beantragen wird, vorher darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf, der während der Baudurchführung auf der Baustelle vorzuhalten ist, nicht abweichen. Auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So müssen z. B. Abstandsvorschriften oder etwaige Festsetzungen in dem Bebauungsplan beachtet werden.
Wichtig: Wird mit der Durchführung der Baumaßnahme vorzeitig begonnen, muss die Baustelle stillgelegt werden. Ggf. wird dies auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.