Zweitwohnungssteuer
Allgemeine Informationen
Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben.
Seit 1982 erhebt die Gemeinde Dornum eine Zweitwohnungssteuer.
Hier:
Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung für den persönlichen Bedarf innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer.
Die Zweitwohnungssteuerhöhe errechnet sich wie folgt:
Bodenrichtwert (Daten vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Summe x 1,05 (basierend auf 600m²) : Betrag (Umrechnungsfläche/Daten LGLN) = Lagewert x Wohnfläche x Baujahresfaktor (Baujahr davon 1000stel) x Wertfaktor Gebäudeart x Wertfaktor Ausstattung x Hebesatz 5,75 % = Zweitwohnungssteuerbetrag
Zweitwohnungssteuersatzung (Auszug)
Zweitwohnungssteuersatzung 1. Änderung (ab 2022)
Erklärungsbogen Zweitwohnungssteuer
Hinweis Zweitwohnungssteuerbescheide 2020
Erläuterungen zur Zweitwohnungssteuer
Hinweis:
|